, 22. März 2013
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Strenge Bauordnung fürs Totenreich

Die Standeskommission – die Kantonsregierung von Appenzell Innerrhoden, erinnert wieder einmal daran, dass auf Friedhöfen allenthalben der gleiche strenge Ordnungssinn herrscht wie in Schrebergärten und bei der Wachstumskontrolle von Gartenhecken.

Die Aufstellung eines Künstlergrabsteins wurde jetzt auf dem Rekursweg untersagt. Grund: das abgelehnte Grabmal wäre etwas höher geworden als die in der Totenbauordnung festgeschriebenen 80 Zentimeter. Die Rekurrentin berief sich darauf, dass diverse innerrhodische Grabmäler über dem amtlichen Höhenlimit lägen und ohne weiteres toleriert würden.

Wie die Standeskommission auch offen zugibt, gilt in Innerrhoden für die Toten und ihre Friedhofsmäler nicht in jedem Fall der obrigkeitliche Gleichbehandlungsgrundsatz wie etwa für die Lebenden in der Zivilgesellschaft. „Bei den Grabmälern, die den geforderten Massen nicht entsprechen“, handelt es sich teils um Findlinge aus dem Alpstein oder historische Grabmäler“, heisst es in der Rekursantwort.

Die aktuelle Friedhofsbauordnung gilt seit 2005. Für überdimensionierte Gräber, die nach dem Stichjahr errichtet worden sind, fand die Standeskommission die lapidare Erklärung: „Sie wurden allerdings nicht mit einer überschreitenden Höhe bewilligt, sondern wurden zu hoch gesetzt. Hier wird der Kirchenrat für die erforderlichen Korrekturen sorgen.“

Wie das geschehen soll, wird aber nicht weiter ausgeführt. Mit der Heckenschere wird es wohl nicht gehen. Also bleibt nur die amtliche Rückbauverfügung. Wie auch immer: Ordnung muss sein, auch im Totenreich.

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